Catering-Berlin-Corona-Hochzeit-Sommerfest

Seit 7. Mai 2020 gilt in Berlin die „Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV“. Die Verordnung ist durchaus widersprüchlich & unvollständig und auch die Ämter sind sich uneins über die Handhabung & Auslegung – es wird also auf die Bewertung des jeweiligen Einzelfalls ankommen.

 

Seit 7. Mai 2020 gilt in Berlin die „Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV“.

Nach diversen Gesprächen mit Ordnungsämtern, Gesundheitsämtern und Senatsstellen lässt sich aus dieser Verordnung folgendes herauslesen & interpretieren:

 

  • Im öffentlichen Raum dürfen sich lediglich die Mitglieder von 2 Haushalten miteinander aufhalten. Diese Regelung betrifft beispielsweise den Weg zu einer Veranstaltung. Da hier explizit auf den öffentliche Raum verwiesen wird, dürfte sie für den nicht-öffentlichen Raum nicht mehr gelten – ob dem so ist, war jedoch nicht in Erfahrung zu bringen.

 

  • Für dringende familiäre und private Veranstaltungen gilt eine Beschränkung auf 20 Teilnehmer. Gleichwohl dürften 60 Personen einer Hochzeitsgesellschaft (immer hübsch in 2er-Haushalten) zu einem Biergarten oder in ein Restaurant fahren, um sich dort bewirten lassen.

 

  • Ab 18. Mai sind Versammlungen für 50 Teilnehmer in geschlossenen Räumen und ab 25. Mai für Versammlungen bis zu 100 Teilnehmern unter freiem Himmel gestattet.

 

  • Bei der Versammlungs-Regelung wird ausdrücklich auf § 8 des Grundgesetzes Bezug genommen in dem es ohne Vorbehalte heißt „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“ Die Versammlung zu einem Sommerfest könnte damit abgedeckt sein, denn eine Versammlung muss lt. Grundgesetz keinerlei Zweck erfüllen.

 

  • Gleichzeitig vermeldet die Senatskanzlei: „Grundsätzlich ist es so, dass öffentliche und private Veranstaltungen, Ansammlungen, Versammlungen und Zusammenkünfte weiterhin nicht stattfinden dürfen.“

 

Catering-Leistungen & Catering-Betriebe werden in der Verordnung nicht ausdrücklich erwähnt, sind also sinngemäß zu bewerten.

 

  • Gaststätten ist es erlaubt, unter Einhaltung der Hygienevorschriften, Speisen & Getränke zur Abholung anzubieten.

 

  • Gaststätten mit selbst zubereitetem Speiseangebot dürfen ab dem 15. Mai für den Publikumsverkehr öffnen. Speisen und Getränke dürfen nur an Tischen angeboten und verzehrt werden. Selbstbedienungsbuffets dürfen nicht angeboten werden.

 

  • Da ab 15. Mai auch Kantinen wieder für die Öffentlichkeit öffnen dürfen, sollte es gestattet sein, dass durch den Caterer individuell zusammengestellte Teller im Zuge der Selbstbedienung an einem Tresen abgeholt werden dürfen.

 

  • In jedem Fall gelten immer & überall die allgemein bekannten Hygienevorschriften & Abstandsregeln.

 

Die Verordnung ist durchaus widersprüchlich & unvollständig und auch die Ämter sind sich uneins über die Handhabung & Auslegung – es wird also auf die Bewertung des jeweiligen Einzelfalls ankommen.

Die o.g. Verordnung tritt am 5. Juli 2020 wieder außer Kraft und wird durch eine neue ersetzt.

 

„Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV“  – im vollen Wortlaut

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Sven Dörge