Per Hausordnung kann das Grillen auf Balkonen beschränkt oder sogar untersagt werden. Einzelne Verstösse berechtigen den Vermieter zwar noch nicht zu einer Kündigung. Wenn der Mieter aber bereits abgemahnt wurde und trotzdem weitergrillt, kann der Vermieter zum Schutz der Nachbarn eine fristlose Kündigung aussprechen. LG Essen Az.: 105 438101
Wenn das Grillen auf dem Balkon verboten ist, hat man keine Chance. Wer das Risiko dennoch eingeen will, sollte in jedem Fall indirekt und mit Haube grillen, denn dabei ist die Entwicklung von Rauch und Geruch am geringsten.