Grillmeister – Juristisch relavant?

Viele Freizeit- und Hobbygriller werden in ihrem Umfeld wohlmeinend und anerkennend als Grillmeister bezeichnet.  Ist der Grillmeister aber möglicherweise geschützt oder anderweitig juristisch relevant? Anlass für unsere Beschäftigung mit diesem Thema ist die Anfrage professioneller Grillmeister, die kürzlich erfahren haben, ein früherer Kollege aus Schleswig-Holstein würde per Abmahnungsschreiben versuchen, diesen Titel juristisch zu markieren. Um es gleich vorweg zu nehmen: Kein Freizeit-Grillmeister muss irgendetwas befürchten. Aber auch für die professionellen Kollegen dürfte dies ein Sturm im Wasserglas bleiben. Tatsache ist: Ein Schutz für den Meistertitel existiert durchaus bei einigen Zusammensetzungen, so beispielsweise beim Fleischermeister. Ausbildung und Prüfungen führen hier…

Viele Freizeit- und Hobbygriller werden in ihrem Umfeld wohlmeinend und anerkennend als Grillmeister bezeichnet.  Ist der Grillmeister aber möglicherweise geschützt oder anderweitig juristisch relevant?

Anlass für unsere Beschäftigung mit diesem Thema ist die Anfrage professioneller Grillmeister, die kürzlich erfahren haben, ein früherer Kollege aus Schleswig-Holstein würde per Abmahnungsschreiben versuchen, diesen Titel juristisch zu markieren.

Um es gleich vorweg zu nehmen: Kein Freizeit-Grillmeister muss irgendetwas befürchten. Aber auch für die professionellen Kollegen dürfte dies ein Sturm im Wasserglas bleiben.

Tatsache ist: Ein Schutz für den Meistertitel existiert durchaus bei einigen Zusammensetzungen, so beispielsweise beim Fleischermeister. Ausbildung und Prüfungen führen hier zu einem höheren beruflichen Abschluss mit öffentlich-rechtlicher Anerkennung. Hier weiß jedermann und kann darauf vertrauen, dass ein Fleischermeister ein geprüfter Meister seines Faches und auch höher qualifiziert als ein Fleischer ist. Beim Grillmeister wird diese Annahme sicher nicht eintreffen.

Die alleinige Bezeichnung Meister ist juristisch nicht geschützt, auch nicht in diversen Zusammensetzungen, sofern kein öffentlich-rechtlicher Meisterabschluss verliehen worden ist. Dies gilt für den Grillmeister, ebenso wie für den Tonmeister oder den Bürgermeister.  

Juristisch relevant kann es für professionell agierende Kollegen unter Umständen dann werden, wenn in deren werbender Selbstdarstellung suggeriert wird, dass eine besondere Ausbildung zum einem Titel und zwar dem Titel Grillmeister geführt habe und dass eine besondere Qualifikation dazu geführt habe, dass dieser Titel im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Anerkennung verliehen worden sei. Dann könnte tatsächlich ein Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vorliegen.

Bei der juristischen Bewertung eines solchen Falls wird dann eine Rolle spielen, ob und inwieweit diese Formulierungen geeignet sind, Kunden derartig zu täuschen, dass sie sich auf Grundlage einer bei diesem Anbieter vermuteten Höherqualifizierung für diesen entscheiden und aus diesem Umstand dann ein unlauterer Vorteil gegenüber den Wettbewerbskollegen entstanden ist. Soll heißen: Ist realistisch anzunehmen, dass sich ein Kunde ausschließlich deshalb für A und damit gegen B entscheidet, weil er auf Grund von dessen Eigenwerbung als Grillmeister davon ausgeht, er sei besser qualifiziert als B.
Tatsächlich dürfte dies aus mehreren Gründen nie der Fall sein.

 

Fazit:
Der Grillmeister ist eine nett gemeinte Titulierung, mitunter auch
die Beschreibung eines Berufs, geschützt ist der Grillmeister jedoch nicht. Profis müssen allerdings im Gesamtzusammenhang ihrer Eigenwerbung etwas Obacht geben.

Sven Dörge